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Keine Verjährung wegen Antrag auf Gutachterverfahren bei der Schlichtungsstelle

Auch wenn die Haftpflichtversicherung eines Arztes der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht zustimmt und dieses daher nicht durchgeführt wird, kann der Schlichtungsantrag des Patienten eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB bewirken. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich. Es kommt dann zu keiner Verjährung bei Arzthaftung.

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    Ihr Patientenanwalt Christoph Theodor Freihöfer
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