Haftung des Hautarztes bei Verwechslung von Hautproben


Haftung des Hautarztes bei Verwechslung von Hautproben

Bei einem Hautarzt kam es wegen fehlender Kennzeichnung zu einer Verwechslung von Hautproben. Ohne die Verwechslung der Hautproben wäre die Operationswunde deutlich kleiner ausgefallen und die Lymphknoten des Patienten hätten nicht entfernt werden müssen.

Das Landgericht Göttingen stellt klar, dass es sich bei der Befundung von Proben durch einen Arzt um den sog. Bereich des vollbeherrschbaren Risikos handelt. Der Hautarzt konnte nicht nachweisen, dass die Hautproben in dem externen Labor verwechselt wurden. Bei der vorliegenden Verwechslung von Hautproben kam zugunsten des Patienten § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zum Tragen, weshalb vermutet wurde, dass der Hautarzt für den Schaden verantwortlich ist.

Das Landgericht Göttingen verurteilte daher den beklagten Hautarzt wegen der Verwechslung von Hautproben zur Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Urteil LG Göttingen vom 13.06.2017 – 12 O 16/14


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