Vergleich über 87.600 Euro vor dem LG München bei Caudasyndrom
Vergleich über 87.600 Euro vor dem LG München bei Caudasyndrom
Bei unserer Mandantin kam es aufgrund einer unzureichenden Diagnostik und einer verspäteten Operation bei vorliegendem Caudasyndrom zu erheblichen chronischen Beschwerden. Die Parteien schlossen nach Einholung eines Gutachtens einen gerichtlichen Vergleich in Höhe von 87.600 Euro.
Unsere Mandantin wurde aufgrund einer Hebeschwäche des linken Fußes an der Wirbelsäule/Bandscheibe operiert. Im Anschluss an die Operation zeigten sich bei ihr die für das Caudasyndrom typischen Symptome, wie Taubheit der Beine und Lähmungserscheinungen. Trotz dieser eindeutigen Symptomatik wurde das Caudasyndrom erst am darauffolgenden Tag diagnostiziert und operiert.
Caudasyndrom
Sofern im Falle eines Caudasyndroms nicht innerhalb kürzester Zeit nach Auftreten der typischen Symptome eine Operation erfolgt, werden diese in aller Regel chronisch. So leidet auch unsere Mandantin seither an einer Blasen- und Mastdarmschwäche, sowie erheblichen Bewegungseinschränkungen.
Schmerzensgeld und Schadensersatz
Der vom Gericht bestellte Gutachter § 411 ZPO bestätigte, dass noch am Tag des erstmaligen Auftretens der Symptome eine weitergehende Diagnostik hätte erfolgen müssen. Diese hätte das Bestehen eines Caudasyndroms und die Notwendigkeit einer sofortigen Operation aufgezeigt.
Das Verfahren konnte durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in Höhe von 87.600 Euro beendet werden.
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Ihr Patientenanwalt Christoph Theodor Freihöfer