Vergleich im Berufungsverfahren nach Obergutachten bei Hirnblutung


Vergleich im Berufungsverfahren nach Obergutachten bei Hirnblutung

Bei unserer Mandantin kam es zu einer hausärztlich nicht erkannten Hirnblutung, mit der Folge von schwersten Schäden und Pflegebedürftigkeit. Die Patientin ist aufgrund der Folgen der nicht erkannten Hirnblutung bis an Ihr Lebensende auf vollumfängliche Pflege angewiesen.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, da der gerichtliche Sachverständige die Auffassung vertrat, dass zu den Symptomen des sog. Vernichtungskopfschmerzes, der Übelkeit und des Erbrechens noch zusätzlich neurologische Ausfälle der Patientin hätten hinzutreten müssen, um seitens der beklagten Hausärztin eine weitergehende Befunderhebung mittels Bildgebung erforderlich werden zu lassen. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht wurde, wegen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Gutachtens, ein sog. Obergutachten gem. § 412 ZPO in Auftrag gegeben. Der neue Gutachter vertrat die Ansicht, dass neurologische Defizite bei der Patientin gerade nicht zu den bestehenden Symptomen hinzutreten mussten, um ärztlicherseits eine Hirnblutung auszuschließen. Jedoch führte der Sachverständige aus, dass die abwartende hausärztliche Behandlung zum damaligen Zeitpunkt mangels Leitlinie nicht standardunterschreitend war. Aufgrund dieses Umstands schlug das Oberlandesgericht einen Vergleich vor, welcher von den Parteien angenommen wurde.

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