588.000 Euro Schadensersatz bei fehlerhafter Hüft-OP


588.000 Euro Schadensersatz bei fehlerhafter Hüft-OP

Es stellt einen groben Befunderhebungsfehler dar, wenn vor einer Hüft-OP eine Blutgerinnungsstörung nicht abgeklärt wird, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte hierzu Veranlassung geben.

Im Zuge einer fehlerhaften Hüft-OP einer Patientin traten in Folge ihrer nicht präoperativ behandelnden Gerinnungsstörung schwere Nachblutungen auf. Die hieraus entstandenen Behandlungskosten kann die die Patientin versichernde Krankenkasse von dem Träger des verantwortlichen Krankenhauses verlangen. Dies entscheid das OLG Hamm in seinem Urteil vom 21.03.2014 – 26 U 115/11.

Schadensersatz bei fehlerhafter Hüft-OP

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bewertete das Gericht die Behandlung vor Durchführung der Hüft-OP als grob fehlerhaft, weil die Gerinnungsstörung weder erkannt noch therapiert worden sei. Die Patientin litt unter einer Gerinnungsstörung (erworbene Faktor-VIII-Hemmkörper-Hämophilie), welche das Risiko einer postoperativen Nachblutung erhöht. Gerade die anamnestischen Angaben und pathologischen Blutwerte der Patientin gaben eine starke Veranlassung zur Diagnostik und Behandlung vor der Hüft-OP, was seitens der Ärzte jedoch behandlungsfehlerhaft unterblieb.

Dadurch kam es zu starken Nachblutungen mit entsprechenden Folgen, welche umfangreiche kostenintensive Nachbehandlungen notwendig gemacht hatten. Zugunsten der Klägerin greift die Beweislastumkehr ein. Den Gegenbeweis, dass die Nachblutung gerade nicht Folge der unterlassenen Gerinnungstheraphie war, brachte der beklagte Krankenhausträger nicht vor.

Rechtsanwalt Christoph Theodor Freihöfer

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